ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER BAUFA NORD-OST GMBH


I. Geltung der Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluß

1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Aufträge der BAUFA Nord-Ost GmbH (nachfolgend Verkäuferin ge­nannt) erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehen­den Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ge­genbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wider­sprochen. Bei Mietgeschäften gelten unsere Allgemeinen Mietbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte.

2. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unter­lagen behalten sich die Verkäuferin das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestä­tigung der Verkäuferin auf das Angebot des Käufers oder, sofern die Ausführung zuvor erfolgt, mit der Ausführung des Auftrages durch die Verkäuferin nach dem Angebot des Käufers zustande.

3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschrift­lichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

II. Umfang der Leistungspflicht

1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur verbindlich, wenn dies aus­drücklich schriftlich vereinbart wird.


III. Preis und Zahlung

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 2 Wochen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden geson­dert berechnet.

2. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders verein­bart, ab 17489 Greifswald und ausschließlich Ver­packung. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

3. Die Bezahlung der Rechnungen der Verkäuferin hat, so­fern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäufe­rin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck einge­löst wird. Wechsel werden nur nach besonderer Verein­barung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskont­fähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Dis­kontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig. Barzah- lungen,, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von der Verkäuferin ausgestell­ten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gel­ten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezo­genen eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der Wechselhaftung befreit ist

4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berech­tigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Scha­dens nach § 288 Absatz 4 BGB bleibt der Verkäuferin möglich.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bank­gemäßen Gesichtspunkten wesentlich mindern, insbe­sondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Verkäuferin un­beschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat, und noch ausstehende Liefe­rungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig fest­gestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

IV. Lieferzeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbind­lich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform, die auch durch schriftliche oder fernschriftliche Bestäti­gung durch die Verkäuferin erfüllt ist. Wird eine verbindli­che Lieferfrist nach Satz 1 nicht eingehalten, gerät die Verkäuferin erst in Verzug, wenn der Käufer die Verkäufe­rin schriftlich gemahnt und dieser eine angemessene Nachfrist gesetzt hat

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf - bei Vereinbarung, dass eine Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgen soll - der Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin oder - wenn eine direkte Liefe­rung durch den Hersteller vereinbart wurde - das Her­stellerwerk verlassen hat, bzw. - bei Vereinbarung, dass eine Abholung durch den Käufer oder ihn beauftragte Dritte erfolgen soll - die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gilt die Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Lager der Verkäuferin als vereinbart.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, den der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören ins­besondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnun­gen, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käu­fer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrich­tigt.

5. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zu­gesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Ver­zugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende An­sprüche sind ausgeschlossen; der Ausschluss gilt nicht, sofern der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vor­sätzlichen Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfül­lungsgehilfen beruht.

6. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab 15. Tag nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft die der Ver­käuferin durch Nichtabnahme tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

8. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Käufer ist die Verkäuferin gemäß § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von der Verkäufe­rin bestimmte, angemessene Frist zur Abnahme ergeb­nislos verstreicht; die Verkäuferin ist zudem berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfülllung zu verlangen. Mögliche Folgen aus dem Annahme- sowie dem Schuld­nerverzug der Verkäuferin bleiben unberührt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Ver­schlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Lieferge­genstand an die den Transport ausführende Person, ins­besondere den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, übergeben wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käu­fers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Ver­sandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch die Ver­käuferin gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ab­schnitt VI in Empfang zu nehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtli­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäu­ferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt

2. Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Her­steller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird be­reits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käu­fers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungs­wert) auf die Verkäuferin übergeht Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ord­nungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe­haltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forde­rungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuzie­hen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Ver­käuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichti­gen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durch­setzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbeson­dere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszu­verlangen. Die Kosten der Rückabwicklung trägt der Käufer. Der Käufer tritt bereits jetzt für diesen Fall seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche gegen unmittelbar besitzende Dritte ab.

6. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Das ist durch einen Sicherungsschein zu Gunsten der Verkäuferin nachzuwei­sen.

7. Finanziert der Käufer unter Mithaftung der Verkäuferin, so gilt bei Erledigung der Finanzierung hinsichtlich des der Bank übertragenen Sicherungseigentums an den von der Verkäuferin gelieferten Gegenständen - Sicherungsgut - folgendes: Zur Sicherung der etwaigen Saldoforderung der Verkäuferin überträgt der Käufer seinen Anspruch gegen die Bank auf Rückübereignung - ggfls. auch auf Herausgabe - des Sicherungssgutes sowie seine sonsti­gen ihm hinsichtlich des Sicherungsguts zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche einschl. etwaiger Versicherungsansprüche sowie Ansprüche auf Abführung eines Mehrerlöses im Verwertungsfall. Gleichzeitig übereignet der Käufer der Verkäuferin hiermit das Sicherungsgut unter den aufschiebenden Bedingun­gen, dass er selbst das Eigentum an dem Sicherungsgut zurückerlangen sollte und in diesem Zeitpunkt eine Sal­doforderung besteht

VII. Gewährleistung

1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Material­mängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Pro­dukte.

2. Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüg­lich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3. Ansprüche wegen Mängeln gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

4. Bei neuhergestellten Kaufgegenständen haftet die Ver­käuferin, falls nichts anderes vereinbart ist, wie folgt: Zur Vornahme aller der Verkäuferin nach deren billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheft zu geben; die Wahl zwischen der Beseitigung des Man­gels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache steht der Verkäuferin zu. Statt des Rechts auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung stehen dem Käufer seine weiteren gesetzlichen Recht zu, insbesondere vom Vertrag zurück­zutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu ver­langen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder die Ersatzlieferung bzw. Nachbesse­rung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der der Verkäu­ferin vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht bewirkt wird oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder bereits zwei Nachbesse­rungen fehlgeschlagen sind.

VIII. Haftung

1. Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelba­ren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung oder wegen jeglicher anderer Haftungsan­sprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - stehen dem Käufer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätz­licher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei fahr­lässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Verkäu­ferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsge­hilfen zu. Die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungs­ausschluss gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten und für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz.

2. Durch seitens des Käufers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin vorgenommene Änderun­gen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

3. Für gebrauchte Kaufgegenstände findet eine Gewährlei­stung nicht statt, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

IX. Ergänzende Bestimmungen bei Montage, Reparatu­ren, Kundendienstarbeiten und sonstigen Leistungen

1. Bei Reparaturen ist der Hin- und Rücktransport des Re­paraturgegenstandes grundsätzlich Sache des Bestellers.

2. Der Verkäuferin steht ein Zurückbehaltungs- und Pfand­recht bezüglich aller in deren Besitz gelangter Gegenstän­de zu, welches auch für Forderungen aus früheren Liefe­rungen und Leistungen und sonstige Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden kann. Ein Pfandgegenstand kann von der Verkäuferin entsprechend § 1245, Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BGB freihändig bestmöglichst veräußert werden. Für die Pfandverkaufsandrohung ge­nügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die zuletzt bekannte Anschrift des Bestellers.

3. Altteile gehen, soweit nicht ausdrücklich mit dem Bestel­ler anders vereinbart, mit dem Ausbau entschädigungslos in das Eigentum der Verkäuferin über.

4. Die Verkäuferin haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden aus Reparaturleistungen, insbesondere durch und an Drahtteilen, Öldruckschläuchen, Schrauben oder sonstigen Kleineisenwaren, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Ver­käuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungs­gehilfen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch ungeeigneten Baugrund oder mangelhafte Bauar­beiten entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Abnahme. Ansonsten gelten die Abschnitte VII. und VIII. entsprechend.

X. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag ist dem Käufer bzw. Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verkäuferin nicht gestattet.

XI. Datenschutz

Der Käufer bzw. Besteller ist damit einverstanden, dass die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusam­menhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer bzw. Besteller, gleich ob diese vom Käufer bzw. Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Daten­schutzgesetzes von der Verkäuferin verarbeitet werden.

XII. Geltung wirksamer Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen un­wirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksam­keit aller sonstigen Bestimmungen oder des übrigen Teils einer Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt.

XIII. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- u. Wechselprozeß - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Greifswald, vorausgesetzt, bei dem Käufer bzw. Besteller handelt es sich um einen Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder der Käufer bzw. Besteller hat kei­nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Ver­tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn­licher Aufenthaltsort ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Der Verkäufer kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw. Bestellers klagen.

I. Geltung der Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluß

1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Aufträge der BAUFA Nord-Ost GmbH (nachfolgend Verkäuferin ge­nannt) erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehen­den Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ge­genbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wider­sprochen. Bei Mietgeschäften gelten unsere Allgemeinen Mietbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte.

2. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unter­lagen behalten sich die Verkäuferin das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestä­tigung der Verkäuferin auf das Angebot des Käufers oder, sofern die Ausführung zuvor erfolgt, mit der Ausführung des Auftrages durch die Verkäuferin nach dem Angebot des Käufers zustande.

3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedür­fen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschrift­lichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

II. Umfang der Leistungspflicht

1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur verbindlich, wenn dies aus­drücklich schriftlich vereinbart wird.


III. Preis und Zahlung

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 2 Wochen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden geson­dert berechnet.

2. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders verein­bart, ab 17489 Greifswald und ausschließlich Ver­packung. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

3. Die Bezahlung der Rechnungen der Verkäuferin hat, so­fern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäufe­rin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck einge­löst wird. Wechsel werden nur nach besonderer Verein­barung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskont­fähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Dis­kontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig. Barzah- lungen,, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von der Verkäuferin ausgestell­ten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gel­ten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezo­genen eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der Wechselhaftung befreit ist

4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berech­tigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Scha­dens nach § 288 Absatz 4 BGB bleibt der Verkäuferin möglich.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bank­gemäßen Gesichtspunkten wesentlich mindern, insbe­sondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Verkäuferin un­beschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat, und noch ausstehende Liefe­rungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig fest­gestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

IV. Lieferzeit

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbind­lich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform, die auch durch schriftliche oder fernschriftliche Bestäti­gung durch die Verkäuferin erfüllt ist. Wird eine verbindli­che Lieferfrist nach Satz 1 nicht eingehalten, gerät die Verkäuferin erst in Verzug, wenn der Käufer die Verkäufe­rin schriftlich gemahnt und dieser eine angemessene Nachfrist gesetzt hat

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf - bei Vereinbarung, dass eine Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgen soll - der Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin oder - wenn eine direkte Liefe­rung durch den Hersteller vereinbart wurde - das Her­stellerwerk verlassen hat, bzw. - bei Vereinbarung, dass eine Abholung durch den Käufer oder ihn beauftragte Dritte erfolgen soll - die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gilt die Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Lager der Verkäuferin als vereinbart.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, den der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören ins­besondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnun­gen, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käu­fer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrich­tigt.

5. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zu­gesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Ver­zugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende An­sprüche sind ausgeschlossen; der Ausschluss gilt nicht, sofern der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vor­sätzlichen Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfül­lungsgehilfen beruht.

6. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab 15. Tag nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft die der Ver­käuferin durch Nichtabnahme tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

8. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Käufer ist die Verkäuferin gemäß § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von der Verkäufe­rin bestimmte, angemessene Frist zur Abnahme ergeb­nislos verstreicht; die Verkäuferin ist zudem berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfülllung zu verlangen. Mögliche Folgen aus dem Annahme- sowie dem Schuld­nerverzug der Verkäuferin bleiben unberührt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Ver­schlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Lieferge­genstand an die den Transport ausführende Person, ins­besondere den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, übergeben wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käu­fers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Ver­sandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch die Ver­käuferin gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser­schäden versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ab­schnitt VI in Empfang zu nehmen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtli­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäu­ferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt

2. Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Her­steller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird be­reits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käu­fers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungs­wert) auf die Verkäuferin übergeht Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ord­nungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbe­haltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forde­rungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuzie­hen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Ver­käuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichti­gen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durch­setzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbeson­dere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszu­verlangen. Die Kosten der Rückabwicklung trägt der Käufer. Der Käufer tritt bereits jetzt für diesen Fall seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche gegen unmittelbar besitzende Dritte ab.

6. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Das ist durch einen Sicherungsschein zu Gunsten der Verkäuferin nachzuwei­sen.

7. Finanziert der Käufer unter Mithaftung der Verkäuferin, so gilt bei Erledigung der Finanzierung hinsichtlich des der Bank übertragenen Sicherungseigentums an den von der Verkäuferin gelieferten Gegenständen - Sicherungsgut - folgendes: Zur Sicherung der etwaigen Saldoforderung der Verkäuferin überträgt der Käufer seinen Anspruch gegen die Bank auf Rückübereignung - ggfls. auch auf Herausgabe - des Sicherungssgutes sowie seine sonsti­gen ihm hinsichtlich des Sicherungsguts zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche einschl. etwaiger Versicherungsansprüche sowie Ansprüche auf Abführung eines Mehrerlöses im Verwertungsfall. Gleichzeitig übereignet der Käufer der Verkäuferin hiermit das Sicherungsgut unter den aufschiebenden Bedingun­gen, dass er selbst das Eigentum an dem Sicherungsgut zurückerlangen sollte und in diesem Zeitpunkt eine Sal­doforderung besteht

VII. Gewährleistung

1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Material­mängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Pro­dukte.

2. Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüg­lich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

3. Ansprüche wegen Mängeln gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

4. Bei neuhergestellten Kaufgegenständen haftet die Ver­käuferin, falls nichts anderes vereinbart ist, wie folgt: Zur Vornahme aller der Verkäuferin nach deren billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheft zu geben; die Wahl zwischen der Beseitigung des Man­gels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache steht der Verkäuferin zu. Statt des Rechts auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung stehen dem Käufer seine weiteren gesetzlichen Recht zu, insbesondere vom Vertrag zurück­zutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu ver­langen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder die Ersatzlieferung bzw. Nachbesse­rung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der der Verkäu­ferin vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht bewirkt wird oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler aufweist oder bereits zwei Nachbesse­rungen fehlgeschlagen sind.

VIII. Haftung

1. Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelba­ren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung oder wegen jeglicher anderer Haftungsan­sprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - stehen dem Käufer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätz­licher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei fahr­lässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Verkäu­ferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsge­hilfen zu. Die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungs­ausschluss gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten und für Ansprüche nach dem Produkthaftungs­gesetz.

2. Durch seitens des Käufers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin vorgenommene Änderun­gen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

3. Für gebrauchte Kaufgegenstände findet eine Gewährlei­stung nicht statt, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

IX. Ergänzende Bestimmungen bei Montage, Reparatu­ren, Kundendienstarbeiten und sonstigen Leistungen

1. Bei Reparaturen ist der Hin- und Rücktransport des Re­paraturgegenstandes grundsätzlich Sache des Bestellers.

2. Der Verkäuferin steht ein Zurückbehaltungs- und Pfand­recht bezüglich aller in deren Besitz gelangter Gegenstän­de zu, welches auch für Forderungen aus früheren Liefe­rungen und Leistungen und sonstige Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden kann. Ein Pfandgegenstand kann von der Verkäuferin entsprechend § 1245, Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BGB freihändig bestmöglichst veräußert werden. Für die Pfandverkaufsandrohung ge­nügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die zuletzt bekannte Anschrift des Bestellers.

3. Altteile gehen, soweit nicht ausdrücklich mit dem Bestel­ler anders vereinbart, mit dem Ausbau entschädigungslos in das Eigentum der Verkäuferin über.

4. Die Verkäuferin haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden aus Reparaturleistungen, insbesondere durch und an Drahtteilen, Öldruckschläuchen, Schrauben oder sonstigen Kleineisenwaren, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Ver­käuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungs­gehilfen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch ungeeigneten Baugrund oder mangelhafte Bauar­beiten entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Abnahme. Ansonsten gelten die Abschnitte VII. und VIII. entsprechend.

X. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag ist dem Käufer bzw. Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verkäuferin nicht gestattet.

XI. Datenschutz

Der Käufer bzw. Besteller ist damit einverstanden, dass die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusam­menhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer bzw. Besteller, gleich ob diese vom Käufer bzw. Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Daten­schutzgesetzes von der Verkäuferin verarbeitet werden.

XII. Geltung wirksamer Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen un­wirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksam­keit aller sonstigen Bestimmungen oder des übrigen Teils einer Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt.

XIII. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- u. Wechselprozeß - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Greifswald, vorausgesetzt, bei dem Käufer bzw. Besteller handelt es sich um einen Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder der Käufer bzw. Besteller hat kei­nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Ver­tragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhn­licher Aufenthaltsort ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Der Verkäufer kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw. Bestellers klagen.

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