ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER BAUFA NORD-OST GMBH
I. Geltung der Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluß
1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Aufträge der BAUFA Nord-Ost GmbH (nachfolgend Verkäuferin genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Bei Mietgeschäften gelten unsere Allgemeinen Mietbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte.
2. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich
gemacht werden. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin auf das
Angebot des Käufers oder, sofern die Ausführung zuvor erfolgt, mit der Ausführung des Auftrages durch die Verkäuferin nach dem Angebot des Käufers zustande.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
II. Umfang der Leistungspflicht
1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
III. Preis und Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 2 Wochen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die
in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab 17489 Greifswald und ausschließlich Verpackung. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige
Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3. Die Bezahlung der Rechnungen der Verkäuferin hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden nur
nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.
Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig. Barzah- lungen,, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von
der Verkäuferin ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der
Wechselhaftung befreit ist
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach § 288 Absatz 4 BGB bleibt der Verkäuferin möglich.
5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen
Gesichtspunkten wesentlich mindern, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Verkäuferin unbeschadet weitergehender Ansprüche
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat, und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
IV. Lieferzeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform, die auch durch schriftliche oder fernschriftliche
Bestätigung durch die Verkäuferin erfüllt ist. Wird eine verbindliche Lieferfrist nach Satz 1 nicht eingehalten, gerät die Verkäuferin erst in Verzug, wenn der Käufer die Verkäuferin schriftlich
gemahnt und dieser eine angemessene Nachfrist gesetzt hat
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf - bei Vereinbarung, dass eine Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgen soll - der
Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin oder - wenn eine direkte Lieferung durch den Hersteller vereinbart wurde - das Herstellerwerk verlassen hat, bzw. - bei Vereinbarung, dass eine Abholung
durch den Käufer oder ihn beauftragte Dritte erfolgen soll - die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gilt die
Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Lager der Verkäuferin als vereinbart.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, den der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -,
hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
5. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen; der Ausschluss gilt nicht, sofern der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruht.
6. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von
Interesse.
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab 15. Tag nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft die der
Verkäuferin durch Nichtabnahme tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
8. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Käufer ist die Verkäuferin gemäß § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von der Verkäuferin
bestimmte, angemessene Frist zur Abnahme ergebnislos verstreicht; die Verkäuferin ist zudem berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfülllung zu verlangen. Mögliche Folgen aus dem Annahme- sowie dem
Schuldnerverzug der Verkäuferin bleiben unberührt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person, insbesondere den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
übergeben wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die
Ladung durch die Verkäuferin gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer
über. Auf Wunsch des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI in Empfang zu nehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt
2. Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt
das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf die
Verkäuferin übergeht Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Die Kosten der Rückabwicklung trägt der Käufer. Der Käufer tritt bereits jetzt für diesen Fall seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche gegen unmittelbar besitzende
Dritte ab.
6. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung abgeschlossen hat. Das ist durch einen Sicherungsschein zu Gunsten der Verkäuferin nachzuweisen.
7. Finanziert der Käufer unter Mithaftung der Verkäuferin, so gilt bei Erledigung der Finanzierung hinsichtlich des der Bank übertragenen Sicherungseigentums an den von
der Verkäuferin gelieferten Gegenständen - Sicherungsgut - folgendes: Zur Sicherung der etwaigen Saldoforderung der Verkäuferin überträgt der Käufer seinen Anspruch gegen die Bank auf Rückübereignung
- ggfls. auch auf Herausgabe - des Sicherungssgutes sowie seine sonstigen ihm hinsichtlich des Sicherungsguts zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche einschl. etwaiger
Versicherungsansprüche sowie Ansprüche auf Abführung eines Mehrerlöses im Verwertungsfall. Gleichzeitig übereignet der Käufer der Verkäuferin hiermit das Sicherungsgut unter den aufschiebenden
Bedingungen, dass er selbst das Eigentum an dem Sicherungsgut zurückerlangen sollte und in diesem Zeitpunkt eine Saldoforderung besteht
VII. Gewährleistung
1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der
Produkte.
2. Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Ansprüche wegen Mängeln gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
4. Bei neuhergestellten Kaufgegenständen haftet die Verkäuferin, falls nichts anderes vereinbart ist, wie folgt: Zur Vornahme aller der Verkäuferin nach deren billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheft zu geben; die Wahl zwischen der
Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache steht der Verkäuferin zu. Statt des Rechts auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung stehen dem Käufer seine weiteren gesetzlichen
Recht zu, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder die Ersatzlieferung bzw.
Nachbesserung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der der Verkäuferin vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht bewirkt wird oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler
aufweist oder bereits zwei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind.
VIII. Haftung
1. Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung oder wegen jeglicher anderer Haftungsansprüche
des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - stehen dem Käufer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen zu. Die Haftungsbeschränkung bzw. der
Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Durch seitens des Käufers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
3. Für gebrauchte Kaufgegenstände findet eine Gewährleistung nicht statt, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
IX. Ergänzende Bestimmungen bei Montage, Reparaturen, Kundendienstarbeiten und sonstigen Leistungen
1. Bei Reparaturen ist der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes grundsätzlich Sache des Bestellers.
2. Der Verkäuferin steht ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bezüglich aller in deren Besitz gelangter Gegenstände zu, welches auch für Forderungen aus früheren
Lieferungen und Leistungen und sonstige Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden kann. Ein Pfandgegenstand kann von der Verkäuferin entsprechend § 1245, Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BGB
freihändig bestmöglichst veräußert werden. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die zuletzt bekannte Anschrift des Bestellers.
3. Altteile gehen, soweit nicht ausdrücklich mit dem Besteller anders vereinbart, mit dem Ausbau entschädigungslos in das Eigentum der Verkäuferin über.
4. Die Verkäuferin haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden aus Reparaturleistungen, insbesondere durch und an Drahtteilen, Öldruckschläuchen, Schrauben
oder sonstigen Kleineisenwaren, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch ungeeigneten Baugrund oder
mangelhafte Bauarbeiten entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Abnahme. Ansonsten gelten die Abschnitte VII. und VIII. entsprechend.
X. Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag ist dem Käufer bzw. Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verkäuferin nicht
gestattet.
XI. Datenschutz
Der Käufer bzw. Besteller ist damit einverstanden, dass die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer bzw.
Besteller, gleich ob diese vom Käufer bzw. Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes von der Verkäuferin verarbeitet werden.
XII. Geltung wirksamer Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder des übrigen Teils einer Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt.
XIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- u. Wechselprozeß - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Greifswald, vorausgesetzt, bei dem Käufer bzw. Besteller handelt es sich um einen Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder um ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder der Käufer bzw. Besteller hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Der Verkäufer kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw.
Bestellers klagen.
I. Geltung der Bedingungen, Angebot und Vertragsabschluß
1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Aufträge der BAUFA Nord-Ost GmbH (nachfolgend Verkäuferin genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Bei Mietgeschäften gelten unsere Allgemeinen Mietbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte.
2. An Kostenvorschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich
gemacht werden. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin auf das
Angebot des Käufers oder, sofern die Ausführung zuvor erfolgt, mit der Ausführung des Auftrages durch die Verkäuferin nach dem Angebot des Käufers zustande.
3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
II. Umfang der Leistungspflicht
1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird.
III. Preis und Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 2 Wochen ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die
in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Sämtliche Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab 17489 Greifswald und ausschließlich Verpackung. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige
Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3. Die Bezahlung der Rechnungen der Verkäuferin hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden nur
nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht.
Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, sofort fällig. Barzah- lungen,, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von
der Verkäuferin ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und die Verkäuferin somit aus der
Wechselhaftung befreit ist
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens nach § 288 Absatz 4 BGB bleibt der Verkäuferin möglich.
5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers nach bankgemäßen
Gesichtspunkten wesentlich mindern, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt, so ist die Verkäuferin unbeschadet weitergehender Ansprüche
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat, und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
IV. Lieferzeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform, die auch durch schriftliche oder fernschriftliche
Bestätigung durch die Verkäuferin erfüllt ist. Wird eine verbindliche Lieferfrist nach Satz 1 nicht eingehalten, gerät die Verkäuferin erst in Verzug, wenn der Käufer die Verkäuferin schriftlich
gemahnt und dieser eine angemessene Nachfrist gesetzt hat
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf - bei Vereinbarung, dass eine Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers erfolgen soll - der
Liefergegenstand das Lager der Verkäuferin oder - wenn eine direkte Lieferung durch den Hersteller vereinbart wurde - das Herstellerwerk verlassen hat, bzw. - bei Vereinbarung, dass eine Abholung
durch den Käufer oder ihn beauftragte Dritte erfolgen soll - die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gilt die
Versendung auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Lager der Verkäuferin als vereinbart.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, den der Verkäuferin die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten -,
hat die Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
kann sich die Verkäuferin nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
5. Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen; der Ausschluss gilt nicht, sofern der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruht.
6. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von
Interesse.
7. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm ab 15. Tag nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft die der
Verkäuferin durch Nichtabnahme tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
8. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Käufer ist die Verkäuferin gemäß § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von der Verkäuferin
bestimmte, angemessene Frist zur Abnahme ergebnislos verstreicht; die Verkäuferin ist zudem berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfülllung zu verlangen. Mögliche Folgen aus dem Annahme- sowie dem
Schuldnerverzug der Verkäuferin bleiben unberührt. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person, insbesondere den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
übergeben wird. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die
Ladung durch die Verkäuferin gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer
über. Auf Wunsch des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI in Empfang zu nehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt
oder künftig zustehen, werden der Verkäuferin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigt
2. Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt
das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf die
Verkäuferin übergeht Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer
widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Die Kosten der Rückabwicklung trägt der Käufer. Der Käufer tritt bereits jetzt für diesen Fall seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche gegen unmittelbar besitzende
Dritte ab.
6. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung abgeschlossen hat. Das ist durch einen Sicherungsschein zu Gunsten der Verkäuferin nachzuweisen.
7. Finanziert der Käufer unter Mithaftung der Verkäuferin, so gilt bei Erledigung der Finanzierung hinsichtlich des der Bank übertragenen Sicherungseigentums an den von
der Verkäuferin gelieferten Gegenständen - Sicherungsgut - folgendes: Zur Sicherung der etwaigen Saldoforderung der Verkäuferin überträgt der Käufer seinen Anspruch gegen die Bank auf Rückübereignung
- ggfls. auch auf Herausgabe - des Sicherungssgutes sowie seine sonstigen ihm hinsichtlich des Sicherungsguts zustehenden gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche einschl. etwaiger
Versicherungsansprüche sowie Ansprüche auf Abführung eines Mehrerlöses im Verwertungsfall. Gleichzeitig übereignet der Käufer der Verkäuferin hiermit das Sicherungsgut unter den aufschiebenden
Bedingungen, dass er selbst das Eigentum an dem Sicherungsgut zurückerlangen sollte und in diesem Zeitpunkt eine Saldoforderung besteht
VII. Gewährleistung
1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der
Produkte.
2. Der Käufer muss der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die
auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
3. Ansprüche wegen Mängeln gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
4. Bei neuhergestellten Kaufgegenständen haftet die Verkäuferin, falls nichts anderes vereinbart ist, wie folgt: Zur Vornahme aller der Verkäuferin nach deren billigem
Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheft zu geben; die Wahl zwischen der
Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache steht der Verkäuferin zu. Statt des Rechts auf Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung stehen dem Käufer seine weiteren gesetzlichen
Recht zu, insbesondere vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder die Ersatzlieferung bzw.
Nachbesserung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb der der Verkäuferin vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht bewirkt wird oder wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Fehler
aufweist oder bereits zwei Nachbesserungen fehlgeschlagen sind.
VIII. Haftung
1. Ansprüche auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens wegen mangelhafter oder nicht erbrachter Leistung oder wegen jeglicher anderer Haftungsansprüche
des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - stehen dem Käufer nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen zu. Die Haftungsbeschränkung bzw. der
Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Durch seitens des Käufers oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
3. Für gebrauchte Kaufgegenstände findet eine Gewährleistung nicht statt, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
IX. Ergänzende Bestimmungen bei Montage, Reparaturen, Kundendienstarbeiten und sonstigen Leistungen
1. Bei Reparaturen ist der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes grundsätzlich Sache des Bestellers.
2. Der Verkäuferin steht ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht bezüglich aller in deren Besitz gelangter Gegenstände zu, welches auch für Forderungen aus früheren
Lieferungen und Leistungen und sonstige Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden kann. Ein Pfandgegenstand kann von der Verkäuferin entsprechend § 1245, Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BGB
freihändig bestmöglichst veräußert werden. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die zuletzt bekannte Anschrift des Bestellers.
3. Altteile gehen, soweit nicht ausdrücklich mit dem Besteller anders vereinbart, mit dem Ausbau entschädigungslos in das Eigentum der Verkäuferin über.
4. Die Verkäuferin haftet für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden aus Reparaturleistungen, insbesondere durch und an Drahtteilen, Öldruckschläuchen, Schrauben
oder sonstigen Kleineisenwaren, nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung, der Verkäuferin oder ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die durch ungeeigneten Baugrund oder
mangelhafte Bauarbeiten entstehen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr seit dem Zeitpunkt der Abnahme. Ansonsten gelten die Abschnitte VII. und VIII. entsprechend.
X. Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag ist dem Käufer bzw. Besteller ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Verkäuferin nicht
gestattet.
XI. Datenschutz
Der Käufer bzw. Besteller ist damit einverstanden, dass die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene Daten über den Käufer bzw.
Besteller, gleich ob diese vom Käufer bzw. Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes von der Verkäuferin verarbeitet werden.
XII. Geltung wirksamer Bestimmungen
Sollten eine oder mehrere Teile von Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder des übrigen Teils einer Bestimmung oder Vereinbarungen nicht berührt.
XIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden-, Scheck- u. Wechselprozeß - ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Greifswald, vorausgesetzt, bei dem Käufer bzw. Besteller handelt es sich um einen Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder um ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder der Käufer bzw. Besteller hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt. Der Verkäufer kann auch im allgemeinen Gerichtsstand des Käufers bzw.
Bestellers klagen.